Öffentlichkeitsinformation

 

Öffentlichkeitsinformation bei unterbliebener Drittinformation

Nach Art. 14 DSGVO muss bei einer Dritterhebung von Informationen der Betroffene prinzipiell informiert werden. Eine Information kann aber unter anderem dann unterbleiben, wenn sich diese als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, Art. 14 Abs. 5 b) DSGVO. Dann muss aber die Öffentlichkeit entsprechend informiert werden, Art. 14 Abs. 5 b) letzter Halbsatz DSGVO.

Eine solche Information erfolgt zweckmäßigerweise auf der Internetseite.

 

Internetseite zur Personalgewinnung

Wird eine Internetseite zur Personalgewinnung betrieben, müssen dort spezielle Informationen zum Datenschutz erteilt werden. Die Pflicht dazu resultiert allerdings nicht aus der DSGVO, sondern aus § 13 TMG: 

Nach § 13 TMG (Telemediengesetz) muss der Diensteanbieter – und das kann auch ein website-Bereiber sein – den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form unterrichten.