Übersicht: Informations-, Auskunfts-, Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten

 

 

 

 

 

Informations-, Auskunfts-, Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten

Informationspflicht gegenüber Betroffenem (Art. 13, 14 DSGVO)

s.o.

 

Informationspflicht bei Datenschutzverletzungen (Art. 34 DSGVO)

 

Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.

Auskunftspflicht (Art. 15 DSGVO)

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen (hier = Finanzministerium) eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Kataloginformationen gem. Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis h), Abs. 2 DSGVO.

Bei Beamten richten sich Form, Verfahren und Ausnahmen von der Auskunftserteilung nach Art. 107 BayBG; das Auskunftsrecht selbst folgt aber auch hier unmittelbar aus Art. 15 DSGVO.

Mitteilungspflicht bei Verzögerungen (Art. 15 – 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 DSGVO)

Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.

Unterrichtungspflicht bei Rechtsverweigerung (Art. 12 Abs. 4 DSGVO)

 

Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

Unterrichtungspflicht bei Information gegenüber Datenempfängern (Art. 19 Satz 2 DSGVO)

 

Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Empfänger, die über eine Berichtigung, Löschung, Verarbeitungseinschränkung unterrichtet wurden, wenn die betroffene Person dies verlangt.

Informationspflicht gegenüber Datenempfängern bei Berichtigung, Löschung, Verarbeitungseinschränkung (Art. 19 DSGVO)

 

Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

Informationspflicht gegenüber Aufsichtsbehörde bei Datenschutzverletzung (Art. 33 DSGVO)

 

Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.