Öffentlichkeitsinformation bei unterbliebener Drittinformation
Nach Art. 14 DSGVO muss bei einer Dritterhebung von Informationen der Betroffene prinzipiell informiert werden. Eine Information kann aber unter anderem dann unterbleiben, wenn sich diese als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, Art. 14 Abs. 5 b) DSGVO. Dann muss aber die Öffentlichkeit entsprechend informiert werden, Art. 14 Abs. 5 b) letzter Halbsatz DSGVO.
Eine solche Information erfolgt zweckmäßigerweise auf der Internetseite.
Internetseite zur Personalgewinnung
Wird eine Internetseite zur Personalgewinnung betrieben, müssen dort spezielle Informationen zum Datenschutz erteilt werden. Die Pflicht dazu resultiert allerdings nicht aus der DSGVO, sondern aus § 13 TMG:
Nach § 13 TMG (Telemediengesetz) muss der Diensteanbieter – und das kann auch ein website-Bereiber sein – den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form unterrichten.
Der Autor der Website:
Dr. Michael Luber, LL.M.Eur. ist Leitender Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Er ist Leiter des Personal- und Grundsatzreferats der Personalabteilung des Ministeriums und stellvertretender Abteilungsleiter. Zuvor war er u.a. in der Bayerischen Staatskanzlei tätig. Herr Dr. Luber arbeitet an verschiedenen beamtenrechtlichen (Online-)Kommentaren mit und ist Mitautor von Monographien zum Neuen Dienstrecht in Bayern, zum Amtshaftungsrecht (www.staats-haftung.de) und zum Kostenrecht. Er hat Jura an der Ludwig-Maximilians-Universität München studiert und wurde dort zum Dr. iur. promoviert. Er war Teilnehmer des 23. Lehrgangs für Verwaltungsführung.
Die Website ist privat erstellt und nicht als dienstliche Äußerung zu verstehen.
Stand 01.03.2021