Signaturen
Ausgangspunkt
Elektronischer Rechtsverkehr / eGovernement / eBusiness: eIDAS-Verordnung
Abgabe von Erklärungen gegenüber einem Dritten
Fünf zentrale Anforderungen
(1) Identifizierung / Authentifizierung
(2) Unveränderlichbarkeit
(3) Juristische Form
(4) Zeitpunkt
(5) Verschlüsselung
Identfizierung: eID - authega, nPA
Unveränderlichbarkeit: fortgeschrittene elektronische Signatur / Siegel
Juristische Form: qualifizierte elektronische Signatur, u.U. De-Mail
Zeitpunkt: Zeitstempel
Verschlüsselung: Verschlüsselungssoftware (keine Frage der Signatur)
Signieren elektronisch erstellter Dokumente
"Abschluss" des elektronischen Erstellungsprozesses
“Nutzbarmachung” für das Scannen
Bestätigung der Ausführung eines Prozesses, nämlich des Scannens des Papierdokuments und der Identität (!) von Papierdokument und elektronischem Dokument.
Signaturen
Elektronische Signatur ist ein Rechtsbegriff (Art. 3 Nr. 10 eIDAS-Verordnung). Digitale Signatur ist der technische Begriff für elektronische Signaturen.
Unter einer elektronischen Signatur versteht man Daten, die einem elektronischen Dokument beigefügt werden, um die Authentizität und Integrität dieses Dokuments zu bestätigen.
Signaturen nach eIDAS-Verordnung
(1) Einfache elektronische Signatur (EES)
(2) Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES): Dokumentenintegrität und Authentifizierung des Urhebers / Unterzeichners
(3) Qualifizierte elektronische Signatur (QES): formersetzend, § 126a BGB, § 3a VwVfG (ebenfalls formersetzend: De-Mail, § 3a VwVfG
Die QES ist technisch und organisatorisch deutlich aufwändiger als die FES.
Für die FES benötigt man „lediglich“ ein Softwarezertifikat, das relativ unkompliziert beschafft werden kann.
Die QES verlangt demgegenüber zwei zusätzliche Maßnahmen:
(1) Die Erstellung der Signatur mittels einer sicheren Signaturerstellungseinheit (SSEE), z.B. einer Smartcard oder einer cloudbasierten Lösung
(2) Die zweifelsfreie Identifikation des Zertifikatsempfängers vor Zuteilung der Zertifikate.
Technische Umsetzung der Signatur
Kern einer digitalen Signatur ist ein verschlüsselter Hashwert (digitale Prüfsumme der signierten Daten). Die Prüfsumme kann mit Hilfe des in der Signatur mitgeführten und zum Private Key korrespondierenden öffentlichen Schlüssels (Public Key - PKI) entschlüsselt warden. Sodann wird erneut der Hastwert gebildet und dann wiederum mit dem ursprünglichen Hashwert verglichen. Durch diesen Vergleich mit dem ursprünglichen Hashwert kann die Integrität von signierten Daten ermittelt und somit erkannt werden, ob Veränderungen an den Daten bzw. dem Dokument nach der Signaturerstellung vorgenommen wurden (nicht aber, welche Veränderungen vorgenommen wurden).
Formen
Elektronisches Siegel
Zeitstempel
Zeitstempel dienen der zeitliche Fixierung eines Dokumentenstatus sowie der elektronischen Archivierung von Dokumenten Zweck der Stempelung ist der Nachweis, dass der Dokumenteninhalt seit dem Zeitpunkt seiner Stempelung nicht verändert wurde.
Kombination von Signatur und Zeitstempel
Mit qualifizierten Signaturen kann die Signaturerstellungszeit nicht festgehalten werden. Durch die Kombination mit einem Stempel kann der Nachweis geführt werden, dass eine Signatur zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt wurde (z.B. zu einem Zeitpunkt, in dem das Zertifikat noch gültig war).
Rechtswirkung der qualifizierten elektronischen Signatur im Gerichtsverfahren:
§ 46 Abs. 2 ArbGG
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren finden nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 495 ZPO die §§ 355 ff. ZPO zum Beweisrecht in vollem Umfang Anwendung.
§ 98 VwGO
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
§ 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente
(3) Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument von der erstellenden öffentlichen Behörde oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der erstellenden öffentlichen Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die erstellende öffentliche Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.
§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend.
§ 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.
(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.
Der Autor der Website:
Dr. Michael Luber, LL.M.Eur. ist Leitender Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Er ist Leiter des Personal- und Grundsatzreferats der Personalabteilung des Ministeriums und stellvertretender Abteilungsleiter. Zuvor war er u.a. in der Bayerischen Staatskanzlei tätig. Herr Dr. Luber arbeitet an verschiedenen beamtenrechtlichen (Online-)Kommentaren mit und ist Mitautor von Monographien zum Neuen Dienstrecht in Bayern, zum Amtshaftungsrecht (www.staats-haftung.de) und zum Kostenrecht. Er hat Jura an der Ludwig-Maximilians-Universität München studiert und wurde dort zum Dr. iur. promoviert. Er war Teilnehmer des 23. Lehrgangs für Verwaltungsführung.
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Stand 01.03.2021