Führung der Personalakten der Arbeitnehmer (Beschäftigten)
Im Gegensatz zu den umfassenden Regelungen bezgl. der Führung für die Personalakten der Beamten existierten für die Personalaktenführung der Beschäftigten nach dem TVöD fast keine Regelungen. Dort ist lediglich das Recht auf Einsicht in die Personalakte und die Pflicht zur Anhörung vor Aufnahme negativer Vorgänge in die Personalakte festgelegt.
1. Allgemeines
Für die Führung von Personalakten gelten die Bestimmungen der §§ 106 bis 115
Bundesbeamtengesetz (BBG). Die Vorschriften sind für Tarifbeschäftigte
sinngemäß anzuwenden.
Der Autor der Website:
Dr. Michael Luber, LL.M.Eur. ist Leitender Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Er ist Leiter des Personal- und Grundsatzreferats der Personalabteilung des Ministeriums und stellvertretender Abteilungsleiter. Zuvor war er u.a. in der Bayerischen Staatskanzlei tätig. Herr Dr. Luber arbeitet an verschiedenen beamtenrechtlichen (Online-)Kommentaren mit und ist Mitautor von Monographien zum Neuen Dienstrecht in Bayern, zum Amtshaftungsrecht (www.staats-haftung.de) und zum Kostenrecht. Er hat Jura an der Ludwig-Maximilians-Universität München studiert und wurde dort zum Dr. iur. promoviert. Er war Teilnehmer des 23. Lehrgangs für Verwaltungsführung.
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Stand 01.03.2021